AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der systron GmbH

Zur Verwendung gegenüber

.) einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)

.) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines

1.1 | Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt; diese gelten nur dann, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden und verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen hat. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags und Nachträge zum Auftrag gelten nur dann, wenn der Lieferer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.1 | Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen geschäftlichen Beziehungen, insbesondere im Zusammenhang mit Servicedienstleistungen und Ersatzteillieferungen am Kaufobjekt, es sei denn, es wurden die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Servicedienstleistungen und Ersatzteillieferungen vereinbart.

1.3 | Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Preis und Zahlung

2.1 | Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2 | Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:

40% innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Anzahlungsrechnung,

50% innerhalb von 10 Tagen, nachdem dem Besteller mitgeteilt worden ist, dass die Maschine versandbereit ist,

der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

2.3 | Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat der Besteller Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2.4 | Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1 | Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Bei vom Besteller erteilten Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags und Nachträgen zum Auftrag verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigung oder behördliche bzw. innerbetriebliche Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.2 | Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird der Lieferer nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

3.3 | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Dies gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat.

3.4 | Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

3.5 | Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.6 | Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er dem Lieferer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweist. Ist dies nicht der Fall bzw. gelingt der Nachweis nicht, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschn. 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

3.7 | Kommt der Lieferer aus eigenem Verschulden in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung einer Pönale berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 4% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nachweislich nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (Annahmeverzug durch den Besteller, sonstige Fälle, in denen die unterlassene Mängelbeseitigung der Sphäre des Bestellers zuzuordnen ist, usw.) – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschn. 7.2 dieser Bedingungen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 7.2. dieser Bedingungen kommen auch dann zum Tragen, wenn keine Pönale vereinbart wurde.

4. Gefahrübergang, Abnahme

4.1 | Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines geringfügigen oder für seine Interessen unerheblichen oder auf einem ihm zurechenbaren Umstand beruhenden Mangels nicht verweigern.

4.2 | Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Ware einzulagern und die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4.3 | Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller nicht nachweislich unzumutbar.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 | Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sind Montageleistungen zu erbringen, geht das Eigentum an dem Liefergegenstand erst nach Eingang des Montageentgelts beziehungsweise auch des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den Besteller über.

5.2 | Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5.3 | Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.4 | Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe auf Kosten des Bestellers verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.5 | Falls der Besteller den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) an den Lieferer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.6 | Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

5.7 | Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

5.8 | Der Besteller tritt dem Lieferer die Forderungen zur Sicherung der Forderung des Lieferers ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.9 | Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

5.10 | Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschn. 7. – Gewähr wie folgt: Sachmängel neuer Liefergegenstände

6.1 | Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Anlieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

6.2 | Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der nachweislichen und erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6.3 | Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Verbringt der Besteller den Liefergegenstand ganz oder teilweise von einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen dritten Ort, so trägt der Besteller die hieraus etwa resultierenden Mehrkosten, insbesondere alle etwa anfallenden weiteren Reisekosten des Lieferers.

6.4 | Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (Annahmeverzug durch den Besteller, sonstige Fälle, in denen die unterlassene Mängelbeseitigung der Sphäre des Bestellers zuzuordnen ist, usw.) – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein geringfügiger Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht der Minderung des Entgelts (Preisminderung) zu. In allen anderen Fällen ist das Recht der Preisminderung jedenfalls ausgeschlossen.

6.5 | Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – soweit sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6.6 | Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Sonderregelung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände:

6.7 | Abweichend von vorstehenden Regelungen ist die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Im Übrigen bleiben auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände die vertraglichen Ansprüche des Bestellers unberührt.

Rechtsmängel:

6.8 | Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6.9 | Die in Abschn. 6.8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschn. 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

.) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

.) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Abschn. 7.8 ermöglicht,

.) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

.) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht,

.) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

7. Haftung

7.1 | Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nachvertraglich erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschn. 6. und 7.2 entsprechend.

7.2 | Für Schäden haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

.) bei Vorsatz,

.) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

.) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

.) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

.) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter, jedoch immer begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren positiven Schaden. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche gerichtet auf reine Vermögensschäden, wie etwa Produktionsausfall und entgangener Gewinn, sind in allen Fällen jedenfalls ausgeschlossen.

Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Besteller unter Beweis zu stellen. Die Haftungssumme des Lieferers ist auf jeden Fall der Höhe nach mit dem Wert des Liefergegenstandes bzw. der erbrachten Leistung begrenzt.

8. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Softwarenutzung

Soweit im Liefergegenstand Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Sache einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, personenbezogene Daten

10.1 | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

10.2 | Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich zuständigen Gerichtes in St. Pölten (AT), es gilt ausschließlich österreichisches Recht

10.2 | Der Lieferer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten